Rechte der Sorben in Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland und die damalige DDR sprachen sich im Einigungsvertrag für eine Bestandssicherung der Sorben aus.

Einigungsvertrag – Protokollnotiz (Nr. 14) zum Artikel 35:

"Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik erklären im Zusammenhang mit Artikel 35 des Vertrags:

  1. Das Bekenntnis zum sorbischen Volkstum und zur sorbischen Kultur ist frei.
  2. Die Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Kultur und der sorbischen Traditionen werden gewährleistet.
  3. Angehörige des sorbischen Volkes und ihre Organisationen haben die Freiheit zur Pflege und zur Bewahrung der sorbischen Sprache im öffentlichen Leben. "

Die grundgesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern bleibt unberührt.

Die Rechte der Sorben sind verfassungsrechtlich in den Landesverfassungen von Brandenburg und Sachsen, sowie im Gerichtsverfassungsgesetz verankert. So garantiert die Verfassung des Landes Brandenburg in Artikel 25 (Rechte der Sorben [Wenden]) und die Verfassung des Freistaates Sachsen in Artikel 5 (Das Volk des Freistaates Sachsen) und Artikel 6 (Das sorbische Volk) das Recht auf Bewahrung ihrer nationalen Identität, Sprache, Religion und Kultur.

Die Ausgestaltung der Rechte regelt das Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben (Wenden) im Land Brandenburg (SWG) vom 7. Juli 1994 sowie das Gesetz über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sorbengesetz – SächsSorbG)[103] vom 31. März 1999. So werden unter anderem im angestammten Siedlungsgebiet die zweisprachige Beschriftung von Verkehrszeichen und die zweisprachige Beschilderung im öffentlichen Raum geregelt (SWG § 11 bzw. SächsSorbG § 10). Vom Grundsatz der deutschen Gerichtssprache – § 184 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) – abweichend, erlaubt § 184 S. 2 GVG innerhalb der Heimatkreise der sorbischen Bevölkerung die Benutzung der sorbischen Sprache vor Gericht.